Schadensfall Kind

Urteile, mit denen Ärzte zur Zahlung von Unterhaltsschadensersatz verurteilt wurden, wenn das Kind"so nicht gewünscht" war, haben in der Öffentlichkeit und in der Ärzteschaft zu heftigen Protesten geführt. Ulrike Riedel gibt Antworten auf rechtliche und ethische Fragen

DHZ: Das Institut Mensch Ethik und Wissenschaft hat Sie beauftragt die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) als Revisionsinstanz der Oberlandesgerichte) der letzten dreißig Jahre zur Arzthaftung bei unerwünschter Geburt eines gesunden, kranken oder behinderten Kindes zu untersuchen. Was veranlasste das Institut dazu?

 

Ulrike Riedel: Das Institut befasst sich vor allem mit den Auswirkungen der modernen Medizin auf behinderte Menschen. Die Rechtsprechung zur Arzthaftung bei unerwünschter Geburt umfasst auch Geburten von Kindern, die zwar erwünscht waren, die aber infolge einer angeborenen Fehlbildung behindert sind, also „so-nicht-gewünscht“ waren. Vor allem diese Urteile, mit denen Ärzte zur Zahlung von Unterhaltsschadensersatz verurteilt wurden, haben in der Öffentlichkeit und in der Ärzteschaft zu heftigen Protesten geführt. Es wurde unter anderem gesagt, dass behinderte Menschen durch diese Rechtsprechung zu Haftungsfällen herabgewürdigt würden, dass Ärzte nun für die Qualität der Kinder haften würden und dass sie nun die Frauen bei einem entsprechenden Befund zu einem Schwangerschaftsabbruch drängen müssten. In der Diskussion wurde die komplexe Rechtsprechung jedoch meist verkürzt, übertrieben oder sogar falsch dargestellt. Aufgabe meines Gutachtens war es, die Argumente der Rechtsprechung für Nichtjuristen, vor allem für Hebammen, Ärzte und Mitarbeiter von Schwangerenberatungsstellen, verständlich darzustellen.

 

DHZ: Aus welchen Gründen werden heute in diesem Zusammenhang gegen Ärzte die meisten Urteile ausgesprochen?

 

Riedel: Ärzte schulden ihrer Patientin eine Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard, der sich bei der Schwangerenvorsorge aus den Mutterschafts-Richtlinien ergibt. Die Behandlung erfasst auch die Diagnostik, Aufklärung und Beratung.

Schadensersatzzahlungen wurden Frauen zugesprochen, bei denen aufgrund ihres Alters ein erheblich erhöhtes Risiko bestand, ein Kind mit Down-Syndrom zu bekommen, die dieses Risiko aber nicht abklären ließen, weil sie von ihrem Arzt irreführend oder falsch informiert worden waren mit der Folge, dass sie gar keine informierte Entscheidung darüber treffen konnten, ob sie eine Fruchtwasseruntersuchung vornehmen sollten oder nicht. Es handelte sich jeweils um eklatante Aufklärungsmängel. Diese Fälle kommen heute kaum noch vor.

Dafür gibt es nun einzelne Fälle von Haftungen aufgrund unrichtiger Ultraschalldiagnostik. Hier hat ein Arzt Verdachtsmomente einer schweren entwicklungsbedingten Fehlbildung des Kindes, die nach dem anerkannten medizinischen Standard der Ultraschalldiagnostik zu erkennen gewesen waren, nicht erkannt oder der Frau nicht mitgeteilt, mit der Folge, dass von vornherein eine weiterführende Diagnostik zur Abklärung des Risikos unterblieb und auch ein Schwangerschaftsabbruch mangels Bestätigung der Diagnose nicht in Erwägung gezogen werden konnte. Zusätzliche Voraussetzung für eine Haftung des Arztes für den Unterhalt des behinderten Kindes ist immer, dass die Frau nachweisen kann, dass bei Kenntnis der Fehlbildung ein Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig möglich gewesen wäre, das behinderte Kind bei richtiger Aufklärung des Arztes also nicht auf die Welt gekommen wäre und damit auch die wirtschaftlichen Folgen für den Unterhalt nicht aufgetreten wären.

 

DHZ: Als Hauptgrund, weshalb Pränataldiagnostiker die Ausweitung der Pränataldiagnostik (PND) fordern, sehen sie ihre Absicherung gegen haftungsrechtliche Ansprüche und nehmen eine Opferhaltung ein: „Viel Diagnostik schützt mich.“ Wurden Ärzte verklagt, nachdem sie ein Paar regelrecht aufgeklärt und dies schlüssig dokumentiert hatten, abschließend aber ihre persönliche Meinung einfließen ließen und beispielsweise aus ethischen Gründen von einem Abbruch abrieten, obwohl das nachfolgend geborene Kind schwere angeborene Fehlbildungen hatte?

 

Riedel: Nein. Ein Arzt, der belegen kann, dass er die Frau entsprechend dem konkreten erkennbaren Risiko richtig und vollständig aufgeklärt hat, kann – und sollte aufgrund seiner ärztlichen Verpflichtung zum Schutz des werdenden Lebens – die Frau ermutigen, das behinderte Kind anzunehmen und ihr dabei helfen, den Konflikt ohne einen Abbruch der Schwangerschaft zu lösen. Keinesfalls ist ein Arzt verpflichtet, die Frau zu bedrängen, eine PND durchführen zu lassen, wenn die Frau nach richtiger Information über ihr individuelles Risiko davon Abstand nimmt.

 

DHZ: Vermehrt nehmen zukünftige Eltern Mediziner mit ins Reproduktionsboot, um genetisch einwandfreien Nachwuchs zu produzieren. Niemand wird dorthin gezwungen. Was sagt der Eid des Hippokrates dazu?

 

Riedel: Der Arzt soll Leben schützen und seinen Patienten vor allem nicht schaden. In diesem Rahmen ist Ziel eines ärztlichen Handlungsauftrages die Heilung und Linderung von Krankheiten. Ärztliches Handeln geht heutzutage aber schon weit darüber hinaus – wie man an den Schönheitsoperationen sehen kann – und auch die PND hat sich von der Schwangerenvorsorge zur Angebotsmedizin mit umfassender PND für alle Frauen, die diese Diagnostik wünschen, gewandelt. Dazu hat leider auch die Haftungsrechtsprechung beigetragen. Als 1983 das erste Urteil zu einer verpassten Fruchtwasseruntersuchung nach eklatanter Falschaufklärung erging, stiegen die Fruchtwasseruntersuchungen sprunghaft an, weil Ärzte nunmehr diese Untersuchung den Frauen defensiv – auch ohne Vorliegen eines konkreten Risikos – anboten, obwohl sie das nach dem Urteil gar nicht mussten.

 

DHZ: Hat zu dieser Kaufhausmentalität der zukünftigen Eltern auch ein in diesem Bereich übersteigerter Feminismus beigetragen, der das Selbstbestimmungsrecht von Frauen so weit pervertiert, dass wir noch niemals zuvor derartig abhängig in unserer Reproduktionspotenz von Technik waren wie heute?

 

Riedel: Das meine ich nicht - im Gegenteil. In Deutschland ist es, anders als in den USA, so, dass Feministinnen eher davon abraten, die Techniken der modernen Reproduktionsmedizin in Anspruch zu nehmen (siehe beispielsweise das Frauenforum Reproduktionsmedizin www.reprokult.de). Das Selbstbestimmungsrecht der Frau kann nicht ohne den jeweiligen Kontext, in dem es ausgeübt wird, gesehen werden. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihren eigenen Körper ist seit Jahrzehnten wichtiges Thema der Frauenbewegung und Frauenpolitik in der westlichen Welt. Zunächst ging es dabei um das Recht auf Abtreibung.

Seit Mitte der 80er Jahre wird die Selbstbestimmung in der Frauenbewegung aber vor allem im Kontext der PND und der Reproduktionsmedizin diskutiert. Die Befürworterinnen erhoffen sich von diesen Techniken einen Zuwachs an Selbstbestimmung, da diese die Wahlmöglichkeiten der Frau erweitern. Die Kritikerinnen - und diese überwiegen hier - vor allem in Deutschland ((steht das hier so richtig??)), befürchten eine weitere Entmündigung der Frau durch die Zunahme von Entscheidungszwängen sowie das Zurückdrängen von sozialen zugunsten von genetischen oder medizinischen Lösungen und damit eine Einschränkung der Autonomie der Frau. Die Entscheidungszwänge laufen auf einen Verlust statt Zugewinn von Freiheit hinaus.

 

DHZ: Um Ungeborene vor der Selektion zu schützen, fiel bei der Novellierung der §§ 218 a ff. StGB im Jahr 1995 die embryopathische Indikation weg. Doch der Markt verlangt anderes: Es wird weiter selektiert. Da in den seltensten Fällen das Leben der Mutter bedroht ist, wird als letztes Argument für einen straffreien Abbruch „die Feststellung einer Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Frau“ betrachtet. Dies wird von den Ärzten festgestellt, obwohl es sich eigentlich um eine embryopathische Indikation handelt. Von den Fachärzten werden im Grunde Feststellungen verlangt, die bei Unrichtigkeit der Beurteilung nicht nur - theoretisch – eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Folge haben können, sondern die von den Ärzten zunehmend auch unter dem Gesichtspunkt ihrer ärztlichen Ethik als problematisch empfunden werden. Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) trug diesem Umstand in einem Positionspapier Rechnung. Sie forderte die Einführung einer medizinisch-embryopathischen Indikation im Gesetz und die verpflichtende Beratung mit Bedenkzeit vor dem Abbruch. Außerdem sollte die Feststellung der Indikation einer fallbezogen interdisziplinären Kommission übertragen werden. Wie hoch schätzen Sie die Durchsetzungsfähigkeit dieses Papiers ein?

 

Riedel: Der Forderung einer wie auch immer gearteten Wiedereinführung der embryopathischen Indikation räume ich keine Erfolgschancen in der Politik ein. Ich habe allerdings großes Verständnis für die Forderung der DGGG nach einer klarstellenden und konkreteren Regelung der Voraussetzung einer medizinischen Indikation, wenn eine schwere Fehlbildung des Ungeborenen vorliegt. Und darum ging es der DGGG. Denn die Politik hat sich bei der Streichung der Regelung der embryopathischen Indikation, die von den Behindertenverbänden gefordert worden war, vor einer klaren verantwortlichen Entscheidung eines schwierigen ethischen Konfliktes gedrückt, indem sie das Problem einfach „medikalisiert“ und auf die Ärzteschaft abgewälzt hat. Die Politik wollte damals gar keine wirkliche Änderung der Praxis, sondern nur den Eindruck der Diskriminierung Behinderter aus dem Strafgesetz heraus haben und hat alles weitere des Problems der Ärzteschaft zugeschoben.

Heute wird das Problem, meiner Beobachtung nach, aber auch in der Politik differenzierter gesehen, wenngleich der Mut fehlt, sich an eine Änderung der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch zu machen. Denn diese Regelungen waren 1995 erst nach einem jahrzehntelangen, von Verfassungsgerichtsurteilen begleiteten, mühsamen Prozess im Wege eines für alle Kontrahenten schmerzlichen Kompromisses gefunden worden. Es wird befürchtet, dass die grundsätzlichen ethischen Konflikte pro und contra Abtreibung an sich wieder belebt werden, wenn man auch nur die Regelungen zur medizinischen Indikation präzisieren will. Ich denke aber, dass sich zumindest die Forderung nach einer Beratungspflicht vor einem Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer Indikation durchsetzen und langfristig gesetzlich geregelt werden wird. Dafür gibt es bereits Anzeichen. Die Kommissionslösung, die ich für sehr wichtig halte, da sie den Arzt entlastet, der über schwierigste Konfliktsituationen, vor allem bei Spätabbrüchen, zu entscheiden hat, könnte auch ohne gesetzliche Regelung eingeführt werden. Sie gibt es in der Praxis verschiedentlich auch schon. Denn der Arzt darf vor der Entscheidung über eine medizinische Indikation und vor dem Schwangerschaftsabbruch den Rat einer Kommission einholen und seine Entscheidung davon abhängig machen.

 

DHZ: Die Unionsfraktion im Bundestag will die Regeln für Spätabtreibungen im § 218 StGB verschärfen, um „Ärzte besser vor Schadensansprüchen zu schützen, wenn ein behindertes Kind geboren wird“. Halten Sie dies für sinnvoll?

 

Riedel: Eine Präzisierung des § 218 a ff. wie von der DGGG gefordert oder eine Präzisierung der Regelungen der medizinischen Indikation bei zu erwartender Fehlbildung des Kindes hätte natürlich auch unmittelbare Folgen für die Haftung des Arztes, denn Voraussetzung für eine solche Haftung ist die Möglichkeit eines gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruches. Die Arzthaftungsregelungen bedürfen meines Erachtens keiner Novellierung. Der BGH hat in seinen letzten Urteilen nochmals präzisiert, dass der Arzt nur bei deutlichem Fehlverhalten haftet. Ist zweifelhaft, ob ein Fehlverhalten vorliegt, was gerade bei Diagnose-Irrtümern oft der Fall ist, scheidet eine Haftung aus. Auch bei der Prüfung der Frage, ob ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen wäre, ist, so das Gericht, ein strenger Maßstab anzulegen. Das Vorliegen der medizinischen Indikation kann im Streitverfahren über einen Haftungsanspruch in der Regel nur durch ein Sachverständigengutachten, wenn es um psychische Gesundheitsverfahren geht, also in der Regel nur durch Fachärzte der Psychiatrie, nachgewiesen werden. Die Tatsache der schweren Behinderung des Kindes und eine Überforderung der Mutter, die keinen Krankheitswert hat, reichen dafür nicht aus. Dies sind meines Erachtens ausreichende Hürden zum Schutz des Arztes vor Haftung, der sich übrigens selbst am besten schützen kann, indem er sich regelmäßig fortbildet und indem er die Frau umfassend und richtig aufklärt und dies dokumentiert.

 

DHZ: Hohe Wellen schlug im Juni 2002 das BGH-Urteil gegen eine Ärztin, die die Amelie eines Kindes nicht erkannt oder nicht mitgeteilt hatte. Die Mutter klagte wegen seelischer Erkrankung seit der Geburt des Kindes. Diskutieren Juristen untereinander auch, ob und wie diese Mutter ihrem ansonsten gesunden Kind in ein paar Jahren erklärt, dass sie es bei erfolgter Aufklärung abgetrieben hätte?

 

Riedel: Diese Frage hat eine wichtige Rolle bei der Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Urteile zur Arzthaftung gespielt. Ärzte hatten gegen die Urteile, mit denen sie zur Unterhaltszahlung verurteilt worden waren, vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt, weil es gegen die Menschenwürde des Kindes verstoße, wenn Eltern sich den Unterhalt für das Kind von dem Arzt mit der Begründung erstatten ließen, dass sie ohne sein ärztliches Fehlverhalten ihr Kind abgetrieben hätten. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde des Kindes kann aber nicht allein aus der Tatsache, dass die Eltern sich den Unterhalt erstatten lassen, abgeleitet werden. Der Verstoß müsste im Einzelfall konkret nachgewiesen werden.

Es mutet schon merkwürdig an, wenn Ärzte sich zur Abwehr von Ansprüchen auf die Menschenwürde gerade gegenüber den Eltern berufen, die ihr schwerstbehindertes Kind aufopferungsvoll und mit Liebe pflegen und verständlicherweise dafür jede nur denkbare finanzielle Erleichterung hinzunehmen gewillt sind. Ein absolut behindertengerechtes Haus zu bauen, kommt zu allererst dem schwerbehinderten Kind zugute und dafür sind finanzielle Mittel unerlässlich. Ein Kind, das von seinen Eltern uneingeschränkt geliebt wird, wird keine Schäden erleiden allein aufgrund der Tatsache, dass seine Eltern Geld für seine Existenz bekommen, genauso wie ein gesundes Wunschkind nicht vor Misshandlungen der Eltern und seelischen Schäden allein deshalb geschützt ist, weil es einmal ein Wunschkind war.

 

DHZ: Die Biologin Silja Samerski, die sich in ihrer lesenswerten Dissertation „Die verrechnete Hoffnung“ mit dem Thema „selbstbestimmte Entscheidung durch genetische Beratung“ auseinandersetzte, schlussfolgerte, „dass Risikoangst Dienstleistungskonsumenten produziert, deren Bedürfnisse nie befriedigt werden können“. So hat sich vorletztes Jahr die FMF (Fetal medicine Foundation) als gemeinnütziger Verein zur Förderung der PND gegründet. Inwieweit spielen monetäre Interessen eine Rolle, die sich vielleicht unter dem Deckmantel „Viel Diagnostik schützt mich“, verstecken lassen und so in Zukunft zu einer weiteren Ausweitung der PND führen?

 

Riedel: Infolge der Gesundheitsreformen der letzen Jahre und des vermeintlich immer kleiner werdenden Kuchens der zu verteilenden Kassenleistungen spielt der Bereich der so genannten IGel-Leistungen eine immer größere Rolle in der Medizin. Das „Ersttrimester-Screening“, das von der FMF entwickelt wurde und von Ärzten angeboten wird, die von der FMF speziell dafür zertifiziert wurden, erweitert den Kreis der IGel-Leistungen in der Schwangerschaft erheblich. Mit dem Ersttrisemester-Screening soll die invasive Fruchtwasseruntersuchung durch eine kombinierte nicht-invasive Methode, die zudem bereits im ersten Trimenon durchgeführt werden kann, ersetzt werden. Die Werbung dafür wendet sich an alle schwangeren Frauen, unabhängig von einem individuellen Risiko. Hier sind hohe Einnahmezuwächse zu erzielen und natürlich spielen hier finanzielle Fragen eine Hauptrolle. Ich meine, man hätte vor der Einführung dieses Verfahrens in der Praxis und vor der Entwicklung seiner Eigendynamik auf dem medizinischen Markt erst einmal über die Sinnhaftigkeit und mögliche negative Folgen des Verfahrens diskutieren müssen.

 

DHZ: Herzlichen Dank, Frau Riedel!

 

Die Interviewte

Ulrike Riedel ist seit 1975 freie Rechtsanwältin. Sie war mehrmals in leitender Funktion in der Politik tätig, beispielsweise von 1991 bis 1994 als Staatssekretärin für Bundesangelegenheiten in Hessen, von 1994 bis 1996 als Staatssekretärin des Justizministeriums in Sachsen-Anhalt und von 1999 bis 2001 als Leiterin der Abteilung Gesundheitsvorsorge und Krankheitsbekämpfung im Bundesministerium für Gesundheit. Schwerpunkt ihrer Arbeit als Rechtsanwältin in Berlin ist das Medizinrecht. Sie ist Mitglied der Enquetekommission Ethik und Recht der modernen Medizin des Deutschen Bundestages und war bereits Mitglied der Vorgänger-Kommission in der letzten Legislaturperiode.